Mit der Leitung der Abteilung ist gleichzeitig die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Sinne des Achten Sozialgesetzbuches verbunden. Gemäß § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII soll der Jugendhilfeausschuss vor der Berufung der Leitung des Jugendamtes gehört werden. Der Leitung obliegt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII sowie die strategische und inhaltliche Ausrichtung bzw. Weiterentwicklung der Abteilung mit ihren Referaten unter Berücksichtigung der politischen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und die intensive Zusammenarbeit mit politischen Gremien, Einrichtungen, kreisangehörigen Kommunen, freien Trägern der Jugendhilfe und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII soll die leitende Funktion des Jugendamtes den entsprechend ausgebildeten Fachkräften übertragen werden. Diese sollen gleichzeitig auch über die erforderliche Führungskompetenz und –erfahrung als Abteilungs- bzw. Referatsleitung sowie über die Fähigkeit zu analytischem Denken und konzeptionellem Arbeiten verfügen.
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